Förderrichtlinien der Stiftung Benhausen

1. Allgemeine Grundsätze

Die von der Stiftung Benhausen geförderten Maßnahmen und Projekte müssen den satzungsmäßigen Zwecken der Stiftung entsprechen, diese sind:

    • Bildung und Erziehung
    • Jugend- und Altenhilfe
    • des Sports
    • Kultur und Kunst
    • Denkmalpflege und Denkmalschutz
    • Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege (insbesondere auch Förderung nachhaltiger und effizienter Energienutzung)
    • heimatlichem Brauchtum
    • Heimatpflege, Heimatkunde und Heimatgeschichte
    • Förderung der Völkerverständigung und der Hilfe für Flüchtlinge, Behinderte und der Gleichstellung von Frauen und Männern.

Zweck der Stiftung ist ferner die Mittelbeschaffung nach § 58 Nr.1 AO zur Förderung der vorgenannten Zwecke durch eine andere Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts. Der Zweck wird insoweit verwirklicht durch die Weitergabe von Mitteln.

2. Antragsberechtigung und Antragsverfahren

a) Antragsberechtigt sind juristische Personen und natürliche Personen, soweit mit einer möglichen Zuwendung die satzungsgemäßen Zwecke erfüllt sind.

b) Für Förderanträge ist ausschließlich das Antragsformular der Stiftung zu verwenden.

c) Antragsformulare sind rechtsverbindlich unterschrieben an die Stiftung zu richten. Die Stiftung erwartet, dass die Antragsteller Eigenmittel falls möglich in angemessenem Umfang in das Projekt einbringen.
Insbesondere sind bei größeren Projekten neben den angemessenen Eigenmitteln weitere Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Die schriftliche Finanzierungszusage Dritter ist vorzulegen.

d) Die Beschlussfassung über die Förderung bereits abgeschlossene Projekte, sind in der Regel von der Förderung ausgeschlossenen.

e) Antragsfrist ist der 30. März eines jeden Jahres. Danach bei der Stiftung eingehende Förderanträge können erst zum nächsten Termin berücksichtigt werden.
Der Vorstand kann weitere Antragsfristen festlegen und öffentlich machen.

f) Der Stiftungsrat entscheidet über die Förderanträge und Projekte unter Beachtung der Kriterien und Fördermaßschwerpunkte der Stiftung.

h) Nach Antragsbewilligung erhält der Zuwendungsempfänger einen Förderbescheid der Stiftung, der Art, Höhe und Umfang der Förderung festlegt. Die Bewilligung eines Förderantrages kann mit Auflagen verbunden sein. Die Bewilligung durch die Stiftung steht unter der Bedingung, dass das Projekt in dem vom Projektträger beantragten und durch die Stiftung genehmigten Umfang durchgeführt und der dem Antrag beigefügte Kosten- und Finanzierungsplan eingehalten wird. Andernfalls ist die Stiftung zum Widerruf der bewilligten Mittel berechtigt.

i) Die Ablehnung von Förderanträgen wird nicht begründet.

3. Auszahlung und Verwendungsnachweis

a) Vor Auszahlung der Zuwendung ist die Gesamtfinanzierung des Projektes nachzuweisen (z. B. Bewilligungsbescheide). Die Stiftung behält sich vor, die Auszahlung in Teilbeträgen vorzunehmen.

b) Der Zuwendungsempfänger bestätigt der Stiftung den Empfang der Zuwendung bzw. entsprechender Teilbeträge und erklärt nach Abschluss einer geförderten Maßnahme die ordnungsgemäße, dem Antrag entsprechende Verwendung der insgesamt ausgezahlten Fördermittel.

c) Die von der Stiftung bewilligten Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

d) Änderungen innerhalb des Projektes gegenüber den im Antrag gemachten Angaben, sind der Stiftung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

e) Die mit dem Projekt verbundene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist frühzeitig mit der Stiftung abzustimmen. Das betrifft auch Terminvereinbarungen und Projektpräsentationen.

f) In Begleitmaterialien, wie zum Beispiel Hinweistafeln, Faltblättern, Plakaten usw. wird um die Aufnahme des Hinweises “Mit freundlicher Unterstützung der Stiftung Benhausen” deutlich lesbar und an exponierter Stelle gebeten. Vor Herstellung bzw. Drucklegung der entsprechenden Materialien ist ein Entwurf zur Bestätigung bei uns einzureichen. Dies stellt keine Gegenleistung im steuerlichen Sinn dar.
Presse und Öffentlichkeit sind nicht über die Höhe der von der Stiftung bewilligten Förderbeträge zu unterrichten.

Im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit und sonstiger Publikationen ist die Stiftung berechtigt, über alle Fördermaßnahmen im Einzelnen in Wort und Bild zu berichten.

Enthält die Bewilligung der Stiftung projektbezogen keine anderslautende Regelung, ist die Verwendung des bewilligten Gesamtbudgets durch den Antragsteller/Projektträger gegenüber der Stiftung nach Beendigung des Projektes bis spätestens 12 Monate ab Datum des Zusageschreibens nachzuweisen. Hierfür ist der Verwendungsnachweis zu nutzen und ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet an die Stiftung zu übersenden. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer summarischen Zusammenstellung der projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben.

Liegt der Verwendungsnachweis des Antragstellers/Projektträgers bei der Stiftung nicht fristgerecht vor, können bereits ausgezahlte Förderungen zurückgefordert werden.

Der Empfänger der bewilligten Mittel hat alle projektbezogenen Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und für Prüfungszwecke für die Stiftung vorzuhalten, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

4. Förderkriterien, Förderschwerpunkte

Der Stiftungsrat kann Fördermaßschwerpunkte im Rahmen der unter 1) genannten Zwecke bilden, die jährlich anzupassen bzw. fortzuschreiben sind.

Diese Förderrichtlinien wurden vom Stiftungsrat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand am 17.09.2018 beschlossen.