Satzung der "Stiftung Benhausen"

Präambel

Die Stiftung will dem Gemeinwohl dienen und das Gemeinwesen in der Stadt Paderborn, insbesondere im Ortsteil Benhausen durch fördernde und operative Projektarbeit stärken. Sie will erreichen, dass die Bürger, Vereine und Wirtschaftsunternehmen der Region mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen, Vermächtnissen und Spenden geschehen, mit denen die Aufgaben der Stiftung unterstützt werden können. Zum anderen sollen die Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich und fördernd in der Stiftung und den von ihr unterstütztenProjekten zu engagieren.

§1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Benhausen“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Paderborn.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von
– Bildung und Erziehung
– Jugend- und Altenhilfe
– des Sports- Kultur und Kunst
– Denkmalpflege und Denkmalschutz
– Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege (insbesondere auch Förderung nachhaltiger und effizienter Energienutzung)
– heimatlichem Brauchtum- Heimatpflege, Heimatkunde und Heimatgeschichte
– Förderung der Völkerverständigung und der Hilfe für Flüchtlinge, Behinderte und der Gleichstellung von Frauen und Männern.

Zweck der Stiftung ist ferner die Mittelbeschaffung nach § 58 Nr.1 AO zur Förderung der vorgenannten Zwecke durch eine andere Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts. Der Zweck wird insoweit verwirklicht durch die Weitergabe von Mitteln.

(2) Der Stiftungszweck wird mit Schwerpunkt im Ortsteil Paderborn-Benhausen insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen unmittelbar selbst verwirklicht:
a) Planung und Durchführung von gemeinsamen Projekten mit Bildungseinrichtungen im Ortsteil wie z.B. dem Kindergarten und der Grundschule in Benhausen
b) Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen der Jugendbetreuung wie Jugendgruppen und Jugendhäuser
c) Entwicklung von innovativen Pflege, Betreuungs- und Wohnkonzepten und deren bauliche Umsetzung sowie die Schaffung und Erhaltung von Altenbegegnungsstätten
d) Unterhaltung und Betrieb von Sportanlagen und Durchführung vereinsunabhängiger Sportangebote
e) Durchführung von Aufführungen und Veranstaltungen auf dem Gebiet der Musik, der Literatur und der darstellenden und bildenden Kunst
f) Erwerb und Verwaltung von Kunstwerken und Kunstgegenständen, die in öffentlichen Einrichtungen, öffentlichen Grünanlagen und Plätzen ausgestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden
g) Vergabe von Einzelaufträgen an Künstler im Rahmen von Wettbewerben, um die Kunstwerke und Kunstgegenstände der Öffentlichkeit zugänglich zu machen
h) Förderung des künstlerischen Nachwuchses, z.B. durch Zuschüsse für die Anschaffung von Musikinstrumenten oder die Teilnahme an Fortbildungen
i) Planung und Umsetzung von Natur- und Umweltschutzprojekten im Ortsteil Benhausen zur Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen unter besondere Berücksichtigung von Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger und effizienter Energienutzung
j) Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach landesrechtlichen Vorstellungen anerkannt sind
k) Pflege der Verbundenheit mit der Heimat insbesondere durch Veröffentlichungen und Veranstaltungen zur Heimatkunde und Heimatgeschichte
l) Maßnahmen zur Förderung und Pflege heimatlicher Mundarten und Bräuche, des heimatlichen Liedgutes und Chorgesanges sowie der Heimatliteratur
m) Errichtung von Einrichtungen und Durchführung von Maßnahmen wie z.B. Sprachkurse, die der sozialen Eingliederung von Ausländern, Aussiedlern und Flüchtlingen, einer behindertengerechten und barrierefreien Umwelt und der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen
n) Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen.

(3) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(4) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(5) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Paderborn nach der Gemeindeordnung NW gehören.

§3 Gemeinnützige Zweckerfüllung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.

(5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs.1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden, Vermögenserträge

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögens-umschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.

(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen des Stifters oder Dritter erhöht werden.

(4) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden.

(5) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen(Namensfonds) verbunden werden.

(6) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Steuerrechtlich zulässige Rücklagen können gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden (§ 62 Abs.1 Nr.3 AO). Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

§5 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist unzulässig.

(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.

(3) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(4) Jedes Organ/Gremium der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesonderegeregelt werden:- Einberufung- Ladungsfristen und -formen- Abstimmungsmodalitäten, Übertragung von Aufgaben und Vollmachten- Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen.

(5) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Mitglieder der Organe sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

§6 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus der/ dem 1.Vorsitzenden, der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Geschäftsführer/in. Der/die jeweilige Ortsvorsteher/in des Ortsteils Benhausen ist kraft Amtes erste/r Vorsitzende/r der Stiftung. Die übrigen Mitglieder des ersten Vorstandes werden durch den Stifter bestimmt. Sollte das Amt des Ortsvorstehers in Zukunft nicht mehr bestehen oder dauerhaft nicht besetzt sein, wird auch der 1. Vorsitzende vom Stiftungsrat gewählt.

(2) Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Vor dem Ende der Amtszeit hat der Stiftungsrat rechtzeitig die Mitglieder des neuen Vorstandes zu wählen. Sollte die Wahl dennoch verspätet erfolgen, bleiben die Mitglieder des Vorstandes nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des 1.Vorsitzenden können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder abberufen werden.

§7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Die Stiftung wird durch die/den 1.Vorsitzenden gemeinsam mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der/dem Geschäftsführer/in vertreten. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten die beiden übrigen Vorstandsmitglieder die Stiftung. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.
Seine Aufgabe ist insbesonderea) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern über das Vermögen und die Einnahmen und Ausgaben sowie die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes vor Beginn und des Jahresabschlusses nach Ende eines Geschäftsjahres.
b) die Erarbeitung von Zielen und Konzepten der Projektarbeit und die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes der Stiftung.
c) Vorschläge für die Verwendung der Erträgnisse der Stiftung für den Stiftungsrat und die Durchführung der durch den Stiftungsrat beschlossenen Projekte und Fördermaßnahmen. Dabei soll die Unterstützung der Stiftungsarbeit durch die Windkraft Benhausen mbH & Co. KG in geeigneter Form dargestellt werden.
d) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 11 und 12 dieser Satzung.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

(4) Mitglieder des Vorstands können hauptamtlich oder ehrenamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung hierüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann vom Stiftungsrat ein Pauschalbetrag festgesetzt werden. Ein monetärer Ausgleich von Zeitaufwand darf nicht vorgenommen werden.

(5) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich: die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Über die Sitzungen sind Protokolle zu fertigen. Diese sind von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben, allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben und aufzubewahren.

§8 Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus 7 Personen. Zwei Vertreter der Interessengemeinschaft der Windkraftbetreiber im Windpark Benhausen werden von dieser benannt. Die übrigen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung des Dorfrat Benhausen e.V. gewählt. Der Vorstand kann Empfehlungen für die Wahl aussprechen.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund ihres gesellschaftspolitischen, sozialen, finanziellen oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind und ihren Wohnsitz im Ortsteil Benhausen haben. Rechtzeitig vor Ende der Amtszeit hat der Dorfrat die Mitglieder des nächsten Stiftungsrates zu wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt der Stiftungsrat bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen. Bei Ausscheiden von Mitgliedern des Stiftungsrates bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger. Endet das Amt vor Ablauf der Amtszeit, so wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Der Stiftungsrat kann Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Stiftungsrates. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht.

§9 Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Beachtung des Stifterwillens und die Einhaltung der Stiftungszwecke durch den Vorstand und entscheidet über die vom Vorstand vorgeschlagenen Ziele, Prioritäten und Projekte der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen.

(2) Aufgaben des Stiftungsrates sind insbesonderea) die Bestellung und Abberufung des Vorstandes
b) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan sowie die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
c) die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Betrag begründet werden
d) die Entscheidung über Förderkriterien für die Stiftungsprojekte und Fördermaßnahmen
e) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 11 und 12 der Satzung.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig und erhalten keinen Auslagenersatz. §7 Abs.5 gilt entsprechend.

§10 Beschlüsse

(1) Der Vorstand und der Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und den Organmitgliedern zur Kenntnis zu geben.

(2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 11 und 12 dieser Satzung.

(3) Über Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Bestellung des Vorstandes und des Stiftungsrates ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

§11 Änderung der Satzung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.

(2) Satzungsänderungen können nur durch den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

(3) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 3/4 der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(4) Über Satzungsänderungen ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung des Stifters gefasst werden und bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.Die Erweiterung des Stiftungszweckes ist im Zusammenhang mit einer Zustiftung grundsätzlich möglich, wenn der Vorstand und der Stiftungsrat diese Erweiterung für sinnvoll erachten und beschließen.

§12 Auflösung der Stiftung / Zusammenlegung / Vermögensanfall

(1) Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 11 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Abs.1 und 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.

§13 Unterrichtung der Stiftungsbehörde

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§14 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§15 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§16

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.